Pflanzlicher Lebensstil
Neue EU-Verordnungen zu Insektenproteinen – mit dem V-Label auf der sicheren Seite
Kathleen Gerstenberg 2. Februar 2023
Grillenpulver in Pasta oder Käfer in Brötchen? Zwei neue EU-Verordnungen erlauben seit Januar 2023 die Verwendung von je einer zusätzlichen Insektenart in zahlreichen Lebensmitteln – auch in Fleischalternativen. Wer keine Insekten essen möchte, kann sich weiterhin auf die Kennzeichnung mit dem V-Label verlassen.
Grillen und Käfer in pflanzlichen Lebensmitteln?
Zwei neue EU-Verordnungen sorgen derzeit für Unruhe unter Verbraucher:innen: Neben Mehlwurm und Wanderheuschrecke sind seit Januar 2023 nun auch Grillen und Getreideschimmelkäfer als neuartige Lebensmittel und daher auch als Inhaltsstoffe in ausgewählten Lebensmitteln zugelassen.1Durchführungsverordnung (EU) 2023/5 der Kommission vom 3. Januar 2023 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von teilweise entfettetem Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470. Online unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R0005&from=DE [26.01.2023] 2Durchführungsverordnung (EU) 2023/58 der Kommission vom 5. Januar 2023 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer) in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470. Online unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R0058&from=DE [26.01.2023] Die Verordnungen legen fest, dass beide Insektenarten Lebensmitteln wie Brötchen, Keksen, Teigwaren und Schokoladenerzeugnissen in geringen Mengen zugefügt werden dürfen.3Anhang zu EU VO 2023/5 und EU VO 2023/58, die je als Änderung in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 übernommen werden sollen. Vor allem die Zulassung von Insektenproteinen für den Einsatz in Fleisch- und Milchalternativen lässt viele Verbraucher:innen aufhorchen.
Die neuen Verordnungen genehmigen die Zugabe von teilweise entfettetem Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) und aus den Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer) zu ausgewählten Lebensmitteln.4Durchführungsverordnung (EU) 2023/5 der Kommission vom 3. Januar 2023 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von teilweise entfettetem Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470. Online unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R0005&from=DE [26.01.2023] 5Durchführungsverordnung (EU) 2023/58 der Kommission vom 5. Januar 2023 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer) in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470. Online unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R0058&from=DE [26.01.2023] Aufgeführt sind die Verwendung in Mehrkornbrot und -brötchen, Crackern und Brotstangen, Getreideriegeln, trockenen Vormischungen für Backwaren, Keksen, trockenen gefüllten und ungefüllten Erzeugnissen aus Teigwaren, Soßen, verarbeiteten Kartoffelerzeugnissen, Gerichten auf Basis von Leguminosen und Gemüse, Pizza, Erzeugnissen aus Teigwaren, Molkenpulver, Fleischanalogen, Suppen und Suppenkonzentraten oder -pulvern, Snacks auf Maismehlbasis, bierähnlichen Getränken, Schokoladenerzeugnissen, Nüssen und Ölsaaten, Snacks außer Chips sowie Fleischzubereitungen. Dabei muss das Lebensmittel klar mit dem deutschen und dem lateinischen Namen des Insekts gekennzeichnet sein. Entsprechende Allergiehinweise sind auch Pflicht.
Können Produkte mit dem V-Label nun Insektenproteine enthalten?
Nein, für Produkte mit dem V-Label ist die Sorge vor Insekten als Inhaltsstoff unbegründet. Insekten gehören per Definition des V-Labels in die Kategorie „Tier“ und sind als Zutat für lizenzierte Produkte ausgeschlossen. Dies betrifft sowohl das V-Label „vegan“ als auch das V-Label „vegetarisch“. Lizenznehmer des V-Labels müssen alle Zutaten samt der verwendeten Verarbeitungshilfsmittel klar auflisten und nachweisen, dass diese vegan oder vegetarisch sind. Das gilt auch für Zutaten, die am Ende laut Gesetz nicht auf der Zutatenliste des Etiketts abgebildet werden müssen. Daher können die mit dem V-Label lizenzierten Produkte als sicher eingestuft werden – sie enthalten keine Insektenbestandteile.
Definitionen des V-Labels
Welche Kriterien müssen Produkte erfüllen, damit sie das V-Label „vegan“ oder „vegetarisch“ bekommen?
Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel mit Insekten
Wer zu Produkten ohne V-Label greifen und sich dennoch absichern möchte, dass ein Lebensmittel frei von Insekten ist, kann die Zutatenliste scannen. Da die Verordnungen eine klare Kennzeichnungspflicht vorsehen, ist – zumindest rein rechtlich – ausgeschlossen, dass Verbraucher:innen unwissentlich Hausgrille und Getreideschimmelkäfer essen.
Während es eine rechtliche Kennzeichnungspflicht von Lebensmitteln mit Insektenbestandteilen gibt, sind die Angaben „vegan“ oder „vegetarisch“ auf Lebensmitteln freiwillig.6Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission Art. 36 Abs. 3 lit. b). Online unter: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:304:0018:0063:de:PDF [02.02.2023] Sicherheit darüber, dass die Lebensmittel rein pflanzlich sind, geben nur offizielle Siegel wie das V-Label, da hier die Kriterien für die Bewertung festgelegt sind und regelmäßig überprüft werden.
New Food Conference 2023
ProVeg setzt sich für ein Ernährungssystem ein, in dem kein Tier mehr auf dem Teller landet. Welche Lebensmittel das Potenzial haben, die Ernährung der Zukunft zu sichern, stellt die New Food Conference im Oktober in Berlin vor.
Quellen[+]
↑1, ↑4 | Durchführungsverordnung (EU) 2023/5 der Kommission vom 3. Januar 2023 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von teilweise entfettetem Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470. Online unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R0005&from=DE [26.01.2023] |
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↑2, ↑5 | Durchführungsverordnung (EU) 2023/58 der Kommission vom 5. Januar 2023 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer) in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470. Online unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R0058&from=DE [26.01.2023] |
↑3 | Anhang zu EU VO 2023/5 und EU VO 2023/58, die je als Änderung in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 übernommen werden sollen. |
↑6 | Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission Art. 36 Abs. 3 lit. b). Online unter: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:304:0018:0063:de:PDF [02.02.2023] |
Über die Autorin
Kathleen Gerstenberg
Content-Managerin
Unsere Autorin interessiert sich für gesunde Ernährung. Seit 2018 ist sie bei ProVeg, liebt Wortneuschöpfungen und jongliert als Content-Managerin mit Sprache, um noch mehr Menschen für eine pflanzliche Lebensweise zu begeistern.