Satzung von ProVeg e.V.

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „ProVeg e.V.“, nachfolgend „Verein“ genannt.

 

§ 2 Sitz und Eintragung

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes in Berlin (Charlottenburg) eingetragen. Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Ziele des Vereins sind, einen zukunftsfähigen Ernährungsstil und eine landwirtschaftliche Kultur in unserer Gesellschaft zu etablieren, die vegetarisch bzw. vegan, ökologisch, ethisch und sozial verantwortlich sowie ökonomisch tragfähig sind.
  3. Diese Ziele werden durch folgende Zwecke verfolgt:
    1. Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege
    2. Förderung der Erziehung und Bildung einschließlich der Studentenhilfe
    3. Förderung des Umweltschutzes
    4. Förderung des Tierschutzes
    5. Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz
    6. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der in Buchst. a. bis e. genannten Zwecke

§ 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Maßnahmen zur Verwirklichung der Vereinszwecke sind insbesondere:

  • Aktive Maßnahmen zur Bekämpfung von Zivilisationskrankheiten
  • Diskussion neuer Erkenntnisse und deren zeitnahe Veröffentlichung im Rahmen der beruflichen oder fachlichen Aus-, Weiter- und Fortbildung
  • Vorträge, Seminare, Workshops, sonstige Veranstaltungen und Veröffentlichungen in allen zur Verfügung stehenden Medien im Rahmen des Vereinszweckes für alle interessierten Menschen
  • Projekte zum Schutz der Umwelt durch Förderung einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Ernährung sowie Herstellung und Zubereitung von Lebensmitteln
  • Kampagnen für mehr Tierschutz und einen gerechten Umgang mit Tieren
  • Aufklärung und Kampagnen über versteckte tierische Inhaltsstoffe in Lebensmitteln
  • Betreuung und Unterstützung von Freiwilligen in ideellen und als gemeinnützig anerkannten Bereichen
  • Aufnahme und Pflege von Kontakten zu sowie Zusammenarbeit mit Personen, Vereinigungen und Institutionen des In- und Auslandes, soweit hierdurch der Vereinszweck gefördert wird bzw. die Kontaktaufnahmen der Erfüllung der Zwecke dienen oder diese unterstützen, insbesondere mit der internationalen vegetarisch-veganen Bewegung.

Daneben verwirklicht der Verein seine Zwecke, indem er gem. § 58 Nr. 1 AO Mittel für die Verwirklichung der in § 3 Abs. 2 der Satzung bezeichneten steuerbegünstigten Zwecke durch eine andere Körperschaft beschafft.

 

Maßnahmen zur Zweckverwirklichung sind insbesondere die Akquise, Sammlung und Koordination von Spenden und sonstigen Mitteln sowie die Weitergabe von Mitteln an Körperschaften im In- und Ausland, die diese Mittel zur Verwirklichung der in § 3 Abs. 2 bezeichneten steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.

 

Der Verein kann weitere Einrichtungen im In- und Ausland gründen oder sich an ihnen beteiligen, sofern diese ähnliche Zwecke verfolgen.

 

§ 5 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Mitglieder, die im Auftrag des Vereins zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke tätig werden, haben einen Ersatzanspruch gegenüber dem Verein auf Erstattung ihrer angemessenen Aufwendungen. Einzelheiten dazu kann der Bundesvorstand beschließen (z. B. Richtlinie für Erstattungen von Aufwendungen und Reisekosten).

§ 6 Entstehung der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, wenn sie die in § 3 genannten Zwecke vertreten und durch ihre Mitwirkung aktiv fördern wollen. Kinder und Jugendliche können mit Zustimmung einer erziehungsberechtigten Person Mitglied werden. Der Wohnsitz kann auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sein.
  2. Natürliche und juristische Personen, die den Verein und seine Zwecke als förderndes Mitglied finanziell (passiv) unterstützen wollen, sind Fördermitglieder.
  3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder per E-Mail an den Bundesvorstand zu richten. Der Bundesvorstand entscheidet über die Aufnahme durch Beschluss. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
    Der Bundesvorstand kann Ehrenmitgliedschaften vergeben. Die Ehrenmitgliedschaft ist mit einer Befreiung vom Mitgliedsbeitrag verbunden.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, immer ihre aktuelle Adresse anzugeben bzw. Adressänderungen unverzüglich der Geschäftsstelle des Vereins mitzuteilen. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (z. B. Telefon, E-Mail-Adresse) sowie vereinsbezogene Daten (z. B. Datum des Eintritts, Ehrungen). Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Eine Nutzung erfolgt z.B. zur Verwirklichung der unter § 4 Abs. 1 aufgeführten Maßnahmen.

    Der Verein darf seine Mitglieder kontaktieren, um

    • den Mitgliedern Informationen über aktuelle und geplante Kampagnen, Projekte und Aktionen von ProVeg zukommen zu lassen (zusätzliche Mitgliederinformationen) und
    • ggfs. zusätzliche finanzielle Förderung für besondere Kampagnen oder Projekte von ProVeg, die vermehrt einer Unterstützung durch die Mitglieder bedürfen, zu erlangen (Spendenwerbung).

Hierbei werden die mit den jeweiligen Mitgliedern vereinbarten Kommunikationswege beachtet.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  • Tod, bei juristischen Personen durch deren Erlöschen
  • schriftliche oder per E-Mail vollzogene Kündigung des Mitgliedes frühestens zum Ende des Folgemonats
  • Ausschluss

Gründe für einen Vereinsausschluss sind, wenn ein Mitglied:

  • sich öffentlich gegen die Ziele des Vereins ausspricht oder sich vereinsschädigend verhält
  • seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate nicht nachkommt; in der letzten Mahnung ist auf den Ausschluss hinzuweisen
  • den Verein zu parteipolitischen Zwecken missbraucht oder
  • aus einem sonstigen wichtigen Grund.

Über den Ausschluss entscheidet der Bundesvorstand nach Anhörung der betroffenen Person mit einfacher Mehrheit.
Der Ausschluss erfolgt in schriftlicher Form, via E-Mail, oder mündlich.
Eine Rückzahlung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge ist ausgeschlossen.

 

§ 8 Beiträge

Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Bundesvorstandes.

 

§ 9 Mitgliedschaft des Vereins bei anderen Organisationen

Der Verein kann anderen Organisationen als korporatives Mitglied beitreten. Über den Bei- und Austritt entscheidet der Bundesvorstand gemeinsam.

 

§ 10 Regionalgruppen

Mit Zustimmung des Bundesvorstandes können sich örtliche Regionalgruppen bilden. Die Bezeichnung „ProVeg“ muss im Namen der Regionalgruppe enthalten sein.

 

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • die Bundesleitung
  • der Bundesvorstand, gemäß § 26 BGB

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
  1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die ihre Beitragspflicht erfüllt haben und mindestens 12 Monate Mitglied im Verein sind. Das gilt nicht für natürliche Personen vor Vollendung des 16. Lebensjahres.
    Fördermitglieder haben Teilnahmerecht und Rederecht auf Mitgliederversammlungen, aber kein Stimmrecht.

  1. Die Mitgliederversammlung nimmt entgegen:
    1. den Bericht des Bundesvorstandes
    2. den Kassenbericht
    3. den Bericht der Kassenprüfenden
    4. die Berichte weiterer Bundesleitungsmitglieder
  1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

    1. Entlastung von Bundesvorstand und der Bundesleitung
    2. Entlastung der Kassenführung
    3. Wahlen von Bundesvorstand und Bundesleitung gem. § 13
    4. Wahl von zwei Kassenprüfenden
    5. Anträge
    6. Beiträge
    7. Beschluss über Satzungsänderungen und Neufassungen
    8. Auflösung des Vereins
    9. Bestätigung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates gem. § 13
    10. Entscheidung über Mitgliedschaften bei anderen Organisationen gem. § 9
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn wichtige Gründe es erfordern. Sie muss einberufen werden, wenn es von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zweckes der Versammlung und ihrer Gründe, verlangt wird.

     

    Alle Mitgliederversammlungen sind vom Bundesvorstand schriftlich, per E-Mail oder Bekanntmachung in der Mitgliederzeitschrift unter Angabe der Tagesordnung – bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen zusätzlich der Gründe – spätestens drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung einzuberufen. Für die Fristberechnung ist der Tag der Absendung entscheidend.

  3. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder im Wege einer rein digitalen, mittels elektronischer Kommunikation (z. B. ausschließlich per Telefon oder Videokonferenz) oder gemischten Versammlung mittels elektronischer Kommunikation und Anwesenden durchgeführt werden.

     

    Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung mit Anwesenden oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Bundesvorstand gemeinsam.

     

    Bei zwingenden behördlichen Anordnungen der Kontaktsperre kann sie auch vollständig im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden.

  4. Anträge an die Mitgliederversammlung können grundsätzlich erst nach mindestens einem Jahr Mitgliedschaft gestellt werden. Anträge für die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied, jeder Regionalgruppe, dem Bundesvorstand oder der Bundesleitung gestellt werden. Sie müssen spätestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail beim Bundesvorstand eingegangen sein.

    Für die Fristberechnung ist der Tag der Absendung entscheidend.

     

    Geschäftsordnungsanträge können behandelt werden, soweit die Mitgliederversammlung dem mit einfacher Mehrheit zustimmt; ausgenommen hiervon sind satzungsändernde Anträge sowie Anträge zur Auflösung des Vereins.

     

    Satzungsänderungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden sind. Anträge zur Satzungsänderung müssen daher spätestens fünf Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail beim Bundesvorstand eingegangen sein. Dasselbe gilt für Satzungsneufassungen.

  5. Die Mitgliederversammlung kann für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfende wählen. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Kassenprüfenden können nicht Mitglied des Bundesvorstandes oder Angestellte des Vereins sein.

    Wenn es nicht gelingt, zwei Kassenprüfende zu wählen, kann der Bundesvorstand gemeinsam einen externen Kassenprüfenden oder eine Wirtschaftsprüfung beauftragen.

     

    Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ausnahmen bilden Satzungsänderungen, Neufassungen und die Auflösung des Vereins, für die Dreiviertelmehrheiten erforderlich sind.

     

    Teilnahmeberechtigt an Mitgliederversammlungen sind nur Mitglieder des Vereins. Gäste können mit Zustimmung des Bundesvorstandes teilnehmen.

     

    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll zu dokumentieren. Das Protokoll ist von der versammlungsleitenden und der protokollführenden Person zu unterzeichnen.

§ 13 Bundesvorstand und Bundesleitung

  1. Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB gilt der Bundesvorstand. Er setzt sich zusammen aus dem oder der Bundesvorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertretung. In der Regel ist jedes Bundesvorstandsmitglied einzelvertretungsberechtigt, es sei denn diese Satzung bestimmt etwas Anderes.

     

    Mitgliedern der Bundesleitung und des Bundesvorstandes kann eine Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden. Maximal die Hälfte der Mitglieder der Bundesleitung und des Bundesvorstandes können für eine mit dem Verein jeweils besonders vereinbarte Tätigkeit eine darüber hinausgehende, angemessene Vergütung erhalten.

     

    Dem Bundesvorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.

     

    Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

    b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

    c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

    d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

     

    Der Bundesvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem oder der Vorsitzenden, bei Verhinderung von seiner oder ihrer Stellvertretung, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Bundesvorstand ist nur beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind.

     

    Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme der Stellvertretung.

  2. Die Bundesleitung besteht aus dem Bundesvorstand und bis zu sechs Beisitzenden. Der Bundesvorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten. Die Leitung dieser Geschäftsstelle und die Verantwortung für die Finanzführung obliegen dem Bundesvorstand.
  3. Die Mitglieder von Bundesvorstand und Bundesleitung werden von der Mitgliederversammlung alle vier Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied von Bundesvorstand oder Bundesleitung vorzeitig aus, so kann eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung stattfinden.
    Bis zur Ergänzungswahl bleibt die Bundesleitung beschlussfähig, solange sie noch aus wenigstens vier Mitgliedern besteht. Wiederwahl ist zulässig. Die Bundesleitung bleibt bis zur Durchführung von Neuwahlen im Amt. Die Mitglieder der Bundesleitung können insgesamt oder einzeln von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.

     

    Ein Mitglied des Bundesvorstands bleibt bis zur Ergänzungswahl seines Nachfolgers im Amt.

  4. Eine Kandidatur für den Bundesvorstand oder Bundesleitung muss dem Bundesvorstand mindestens zwölf Wochen vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
    Die Bundesleitung kann entsprechend den anstehenden Fachfragen den wissenschaftlichen Beirat (§ 14) hinzuziehen. Die Mitglieder eines wissenschaftlichen Beirates müssen von der nächst folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.
    Die Aufgabe der Beisitzenden besteht darin, den Bundesvorstand zu beraten und auf satzungskonformes Handeln zu kontrollieren.

     

    § 14 Wissenschaftlicher Beirat

    Der Bundesvorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat berufen, der den Verein in allen relevanten wissenschaftlichen Fragen berät. Die Mitglieder des Beirates müssen nicht gleichzeitig Mitglied des Vereins sein, sollten aber den Zielen des Vereins gegenüber aufgeschlossen sein.

     

    § 15 Besondere Vertreter

    Der Bundesvorstand gem. § 26 BGB kann bei Bedarf einen oder mehrere besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen und ernennen.
    Der oder die besonderen Vertreter erledigen alle wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten.

     

    § 16 Auflösung des Vereins

    Über die Auflösung des Vereins kann nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen werden muss, mit einer Dreiviertelmehrheit entscheiden.

    Im Falle der Auflösung des Vereins sind der oder die Vorsitzende des Bundesvorstands und seine oder ihre Stellvertretung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

     

    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftung “VEGETERRA – Stiftung vegetarisch leben”, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

     

    Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

    § 17 Schlussbestimmung

    Redaktionelle Änderungen und Änderungen der Satzung, die aufgrund von Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, kann der Bundesvorstand vornehmen. Diese sind der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Bekanntmachungen des Vereins können schriftlich, per E-Mail oder als Beitrag in der Mitgliederzeitschrift erfolgen.

Berlin, den 26.11.2022

Unterschrift Sebastian Joy

Sebastian Joy (Bundesvorsitzender)

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