Satzung von ProVeg e.V.
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „ProVeg e.V.“, nachfolgend „Verein“ genannt.
§ 2 Sitz und Eintragung
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes in Berlin (Charlottenburg) eingetragen. Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
- Ziele des Vereins sind es, einen zukunftsfähigen Ernährungsstil und eine landwirtschaftliche Kultur in unserer Gesellschaft zu etablieren, die vegetarisch bzw. vegan, ökologisch, ethisch und sozial verantwortlich sowie ökonomisch tragfähig sind.
- Diese Ziele werden durch folgende Zwecke verfolgt:
- Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege
- Förderung der Erziehung und Bildung einschließlich der Studentenhilfe
- Förderung des Umweltschutzes
- Förderung des Tierschutzes
- Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz
- Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der in Buchst. a. bis e. genannten Zwecke
§ 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- Maßnahmen zur Verwirklichung der Vereinszwecke sind insbesondere:
- Aktive Maßnahmen zur Bekämpfung von Zivilisationskrankheiten
- Diskussion neuer Erkenntnisse und deren zeitnahe Veröffentlichung im Rahmen der beruflichen oder fachlichen Aus-, Weiter- und Fortbildung
- Vorträge, Seminare, Workshops, sonstige Veranstaltungen und Veröffentlichungen in allen zur Verfügung stehenden Medien im Rahmen des Vereinszweckes für alle interessierten Menschen
- Projekte zum Schutz der Umwelt durch Förderung einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Ernährung sowie Herstellung und Zubereitung von Lebensmitteln
- Kampagnen für mehr Tierschutz und einen gerechten Umgang mit Tieren
- Aufklärung und Kampagnen über versteckte tierische Inhaltsstoffe in Lebensmitteln
- Betreuung und Unterstützung von Freiwilligen in ideellen und als gemeinnützig anerkannten Bereichen
- Aufnahme und Pflege von Kontakten zu sowie Zusammenarbeit mit Personen, Vereinigungen und Institutionen des In- und Auslandes, soweit hierdurch der Vereinszweck gefördert wird bzw. die Kontaktaufnahmen der Erfüllung der Zwecke dienen oder diese unterstützen, insbesondere mit der internationalen vegetarisch-veganen Bewegung.
- Daneben verwirklicht der Verein seine Zwecke, indem er gem. § 58 Nr. 1 AO Mittel für die Verwirklichung der in § 3 Abs. 2 der Satzung bezeichneten steuerbegünstigten Zwecke durch eine andere Körperschaft beschafft. Maßnahmen zur Zweckverwirklichung sind insbesondere die Akquise, Sammlung und Koordination von Spenden und sonstigen Mitteln sowie die Weitergabe von Mitteln an Körperschaften im In- und Ausland, die diese Mittel zur Verwirklichung der in § 3 Abs. 2 bezeichneten steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.
- Um die unter Abs. 1 aufgeführten Maßnahmen verwirklichen zu können, darf der Verein seine Mitglieder kontaktieren, um
- den Mitgliedern Informationen über aktuelle und geplante Kampagnen, Projekte und Aktionen von ProVeg zukommen zu lassen (zusätzliche Mitgliederinformationen) und
- ggfs. zusätzliche finanzielle Förderung für besondere Kampagnen oder Projekte von ProVeg, die vermehrt einer Unterstützung durch die Mitglieder bedürfen, zu erlangen (Spendenwerbung).
Hierbei werden die mit den jeweiligen Mitgliedern vereinbarten Kommunikationswege beachtet.
- Der Verein kann weitere Einrichtungen im In- und Ausland gründen oder sich an ihnen beteiligen, sofern diese ähnliche Zwecke verfolgen.
§ 5 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder, die im Auftrag des Vereins zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke tätig werden, haben einen Ersatzanspruch gegenüber dem Verein auf Erstattung ihrer angemessenen Aufwendungen. Einzelheiten dazu kann der Vorstand beschließen (z. B. Richtlinie für Erstattungen von Aufwendungen und Reisekosten).
§ 6 Entstehung der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, wenn sie die in § 3 genannten Zwecke vertreten und durch ihre Mitwirkung aktiv fördern wollen und schriftlich oder per E-Mail einen Antrag stellen. Kinder und Jugendliche können mit Zustimmung einer erziehungsberechtigten Person Mitglied werden. Der Wohnsitz kann auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sein.
- Natürliche und juristische Personen, die den Verein und seine Zwecke als förderndes Mitglied finanziell (passiv) unterstützen wollen, sind Fördermitglieder.
- Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Das gilt nicht für natürliche Personen vor Vollendung des 16. Lebensjahres. Fördermitglieder haben Teilnahmerecht und Rederecht auf Mitgliederversammlungen, aber kein Stimmrecht.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Bundesvorstand zu richten. Der Bundesvorstand entscheidet über die Aufnahme durch Beschluss. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Bundesvorstand kann Ehrenmitgliedschaften vergeben. Die Ehrenmitgliedschaft ist mit einer Befreiung vom Mitgliedsbeitrag verbunden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, immer ihre aktuelle Adresse anzugeben bzw. Adressänderungen unverzüglich der Geschäftsstelle des Vereins mitzuteilen. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (z. B. Telefon, E-Mail-Adresse) sowie vereinsbezogene Daten (z. B. Datum des Eintritts, Ehrungen). Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod, bei juristischen Personen durch deren Erlöschen
- schriftliche oder per E-Mail vollzogene Kündigung des Mitgliedes frühestens zum Ende des Folgemonats
- Ausschluss
Gründe für einen Vereinsausschluss sind, wenn ein Mitglied
- sich öffentlich gegen die Ziele des Vereins ausspricht oder sich vereinsschädigend verhält
- seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate nicht nachkommt; in der letzten Mahnung ist auf den Ausschluss hinzuweisen
- den Verein zu parteipolitischen Zwecken missbraucht oder
- aus einem sonstigen wichtigen Grund
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung der betroffenen Person in schriftlicher oder mündlicher Form oder per E-Mail mit einfacher Mehrheit.
Eine Rückzahlung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge ist ausgeschlossen.
§ 8 Beiträge
Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Vorstandes.
§ 9 Mitgliedschaft des Vereins bei anderen Organisationen
Der Verein kann anderen Organisationen als korporatives Mitglied beitreten. Über den Bei- und Austritt entscheidet der Vorstand.
§ 10 Regionalgruppen
Mit Zustimmung des Bundesvorstandes können sich örtliche Regionalgruppen bilden. Die Bezeichnung „ProVeg“ muss im Namen der Regionalgruppe enthalten sein.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- die Bundesleitung
- der Bundesvorstand
§ 12 Mitgliederversammlung
- Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Diese Mitgliederversammlung nimmt entgegen:
- den Bericht des Bundesvorstandes
- den Kassenbericht
- den Bericht der Kassenprüfenden
- die Berichte weiterer Bundesleitungsmitglieder
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Entlastung von Bundesvorstand und Bundesleitung
- Entlastung der Kassenführung
- Wahlen von Bundesvorstand und Bundesleitung gem. § 13
- Wahl von zwei Kassenprüfenden
- Anträge
- Beiträge
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Bestätigung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates gem. § 13
- Entscheidung über Mitgliedschaften bei anderen Organisationen gem. § 9
- b) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn wichtige Gründe es erfordern. Sie muss einberufen werden, wenn es von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zweckes der Versammlung und ihrer Gründe, verlangt wird und diese Mitglieder das Stimmrecht besitzen.
- c) Alle Mitgliederversammlungen sind vom Bundesvorstand schriftlich, per E-Mail oder Bekanntmachung in der Mitgliederzeitschrift unter Angabe der Tagesordnung – bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen zusätzlich der Gründe – spätestens drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung einzuberufen. Für die Fristberechnung ist der Tag der Absendung entscheidend.
Anträge an die Mitgliederversammlung können grundsätzlich erst nach mindestens einem Jahr Mitgliedschaft gestellt werden. Anträge für die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied, jeder Regionalgruppe, dem Vorstand oder der Bundesleitung gestellt werden. Sie müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand eingegangen sein.
Geschäftsordnungsanträge können behandelt werden, soweit die Mitgliederversammlung dem mit einfacher Mehrheit zustimmt; ausgenommen hiervon sind satzungsändernde Anträge sowie Anträge zur Auflösung des Vereins.
Satzungsänderungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden sind. Anträge zur Satzungsänderung müssen daher spätestens fünf Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand eingegangen sein.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfende. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Kassenprüfenden können nicht Mitglied des Vorstandes oder Angestellte des Vereins sein.
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ausnahmen bilden Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, für die Dreiviertelmehrheiten erforderlich sind. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihre Beitragsverpflichtungen erfüllt haben.
Teilnahmeberechtigt an Mitgliederversammlungen sind nur Mitglieder des Vereins. Gäste können mit Zustimmung des Bundesvorstandes teilnehmen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll zu dokumentieren. Das Protokoll ist von der versammlungsleitenden und der protokollführenden Person zu unterzeichnen.
§ 13 Bundesvorstand und Bundesleitung
- Bundesvorstand
Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB gelten der oder die Bundesvorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung, und zwar jeweils für sich allein. Jedes Vorstandsmitglied ist für den Verein einzelvertretungsberechtigt.
Mitgliedern der Bundesleitung und des Vorstandes kann eine Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden. Maximal die Hälfte der Mitglieder der Bundesleitung und des Vorstandes können für eine mit dem Verein jeweils besonders vereinbarte Tätigkeit eine darüber hinausgehende, angemessene Vergütung erhalten.
- b) Bundesleitung
Die Bundesleitung besteht aus dem Bundesvorstand und bis zu sechs Beisitzenden. Der Bundesvorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten. Die Leitung dieser Geschäftsstelle und die Verantwortung für die Finanzführung obliegen dem Vorstand. Er kann für diese Aufgaben eine Person für die Geschäftsführung einstellen.
Die Mitglieder von Bundesvorstand und Bundesleitung werden von der Mitgliederversammlung alle vier Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied von Bundesvorstand oder Bundesleitung vorzeitig aus, so kann eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung stattfinden. Bis zur Ergänzungswahl bleibt die Bundesleitung beschlussfähig, solange sie noch aus wenigstens vier Mitgliedern besteht. Wiederwahl ist zulässig. Die Bundesleitung bleibt bis zur Durchführung von Neuwahlen im Amt. Die Mitglieder der Bundesleitung können insgesamt oder einzeln von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.
Das passive und aktive Wahlrecht kann erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres und einer Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr ausgeübt werden. Der Beginn der Ausübungsmöglichkeit des Wahlrechtes ist mit der Anerkennung des Antrages auf Mitgliedschaft zzgl. zwölf Monaten definiert. Eine Kandidatur für den Bundesvorstand oder Bundesleitung muss dem Bundesvorstand mindestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Die Bundesleitung kann entsprechend den anstehenden Fachfragen den wissenschaftlichen Beirat (§ 14) hinzuziehen. Die Mitglieder eines wissenschaftlichen Beirates müssen von der nächst folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Die Aufgabe der Beisitzenden besteht darin, den Vorstand zu beraten und auf satzungskonformes Handeln zu kontrollieren.
§ 14 Wissenschaftlicher Beirat
Der Bundesvorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat berufen, der den Verein in allen relevanten wissenschaftlichen Fragen berät. Die Mitglieder des Beirates müssen nicht gleichzeitig Mitglied des Vereins sein, sollten aber den Zielen des Vereins gegenüber aufgeschlossen sein.
§ 15 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen werden muss, mit Dreiviertelmehrheit entscheiden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftung “VEGETERRA – Stiftung vegetarisch leben”, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Schlussbestimmung
Redaktionelle Änderungen und Änderungen der Satzung, die aufgrund von Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese sind der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Bekanntmachungen des Vereins können schriftlich, per E-Mail oder als Beitrag in der Mitgliederzeitschrift erfolgen.
Berlin, den 27. November 2021

Sebastian Joy (Bundesvorsitzender)